Intro – Wichtige Mandanteninformation
Wie war es bisher, wenn ich von der Polizei als Zeuge geladen wurde?
Wenn Sie als Zeuge von der Polizei zur Vernehmung geladen werden, war es bisher so, dass Sie dort nicht erscheinen mussten. Anders war es bisher nur, wenn Sie eine Ladung der Staatsanwaltschaft zur Zeugenvernehmung erhalten haben.
Was ändert sich für mich an Zeugen?
Nunmehr müssen Sie auch Ladungen der Polizei zur zeugenschaftlichen Vernehmung Folge leisten.
Was passiert, wenn ich trotz polizeilicher Ladung nicht zum vorgegeben Termin erscheine?
Sofern Sie ohne Entschuldigung, d.h. ärztlich nachgewiesene Unfähigkeit, zu dem vorgegebenen Termin nicht erscheinen, kann gegen Sie ein Ordnungsgeld oder sogar Ordnungshaft verhängt werden. Auch können Sie im Rahmen der Ordnungshaft zwangsweise zur Vernehmung polizeilich vorgeführt werden.
Gibt es noch weitere „Entschuldigungen“?
Sie haben als Zeuge ein sogenanntes Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO. Dies besteht dann, wenn Sie mit dem Beschuldigten der Tat, zu welcher Sie als Zeuge vernommen werden sollen, bis zu einem gewissen Grad verwandt oder verschwägert sind oder mit diesem verlobt sind. Es gibt noch weitere Besonderheiten, welche jedoch im Einzelfall dann zu prüfen sind.
Wieso ist das jetzt geändert worden?
Ganz einfach gesagt: was früher nur die Staatsanwaltschaft durfte, ist zur Entlastung der Staatsanwaltschaften nunmehr auf die Polizei übertragen worden.
Wenn es Sie mehr über dieses Thema lesen wollen – folgt hier ein ausführlicher Bericht zur Gesetzesänderung:
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 240. Sitzung am 22.06.2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz – Drucksache 18/12785 – den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens – Drucksache 18/11277 –
angenommen und am 22.06.2017 beschlossen. Ein Antrag des Bundesrates gemäß Artikel 77 GG wird nicht gestellt,[1] sodass Änderungen dieses Gesetzes nicht mehr zu erwarten sind.
Mit Verkündung am 23.08.2017 sind nunmehr seit dem 24.08.2017 gemäß Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes die Neuregelungen in Kraft getreten.